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	<title>rechtameigenenbild Archive - Demenz-Zeitung</title>
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	<description>Informationen rund um Demenz, Pflege und Versorgung</description>
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		<title>Demenz vor der Kamera: Was darf Pflege und Betreuung zeigen?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Jochen Gust]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Oct 2026 12:30:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein & Speziell]]></category>
		<category><![CDATA[altenpflege]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Selfies mit Betroffenen, Videos aus Pflege oder von Betreuungsangeboten und sogar Livestreams: Immer wieder werden pflegebedürftige Menschen auf Social-Media-Plattformen öffentlich gezeigt. Nicht nur, aber besonders bei Menschen mit Demenz stellen&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://demenz-zeitung.de/2026/10/13/menschen-mit-demenz-auf-social-media-was-ist-erlaubt/">Demenz vor der Kamera: Was darf Pflege und Betreuung zeigen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://demenz-zeitung.de">Demenz-Zeitung</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="has-medium-font-size wp-block-paragraph"><em>Selfies mit Betroffenen, Videos aus Pflege oder von Betreuungsangeboten und sogar Livestreams: Immer wieder werden pflegebedürftige Menschen auf Social-Media-Plattformen öffentlich gezeigt. Nicht nur, aber besonders bei Menschen mit Demenz stellen sich dabei erhebliche rechtliche und ethische Fragen. Denn nicht alles, was freundlich aussieht oder gut gemeint ist, darf auch veröffentlicht werden.</em></p>



<p class="has-medium-font-size wp-block-paragraph">Eine Heimbewohnerin singt gemeinsam mit einer Betreuungskraft ein Volkslied. Beide lachen, die Stimmung ist ausgelassen. Eine Kollegin filmt die Szene mit ihrem Smartphone. Wenig später erscheint das Video auf TikTok oder Instagram. Vielleicht mit der Überschrift: „So schön kann Alter sein.“.</p>



<p class="has-medium-font-size wp-block-paragraph">Und sicher, solche Aufnahmen können sympathisch wirken. Sie vermitteln Nähe, Freude und einen positiven Blick auf den Alltag. Doch entscheidend ist nicht allein, ob die abgebildeten Menschen glücklich aussehen. Entscheidend ist auch, ob sie damit einverstanden sind, öffentlich gezeigt zu werden – und ob sie die Folgen dieser Veröffentlichung verstehen.</p>



<p class="has-medium-font-size wp-block-paragraph">Gerade bei Menschen mit Demenz reicht es meiner Meinung nach nicht, einfach nach einer Zustimmung zu fragen. Wer die Bedeutung einer Veröffentlichung nicht versteht, kann darin auch nicht informiert einwilligen. Zudem finden Pflege und Betreuung in einem besonderen Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis statt. Menschen können sich deshalb unter Umständen zu einer Zustimmung gedrängt fühlen, ohne dass ihnen ausdrücklich direkt Druck gemacht wird.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wenn Aufnahmen aus der Pflege vor Gericht landen</h2>



<p class="has-medium-font-size wp-block-paragraph">Dass diese Problematik keineswegs nur theoretisch ist, zeigen mehrere Fälle aus den vergangenen beiden Jahren.</p>



<p class="has-medium-font-size wp-block-paragraph">Im September 2026 verurteilte das Amtsgericht Traunstein eine Pflegekraft zu einer Geldstrafe von 1.500 Euro. Die Frau hatte 2024 fünf Bewohner eines Alten- und Pflegeheims in teilweise entblößten und hilflosen Situationen fotografiert. Einige Monate später veröffentlichte sie die Aufnahmen auf YouTube. Nach eigenen Angaben wollte sie damit auf Missstände in der Einrichtung aufmerksam machen. Zwar berücksichtigte das Gericht dieses Motiv, sah aber dennoch den höchstpersönlichen Lebensbereich der betroffenen Menschen verletzt. Bemerkenswert ist, dass die Gesichter der Bewohner auf den Aufnahmen nicht zu erkennen waren. </p>



<p class="has-medium-font-size wp-block-paragraph">Ein weiteres Beispiel ist aus Juni 2025 bekannt. Eine Pflegekraft hatte während ihrer Arbeit in einem Pflegeheim in Unterfranken erotische Aufnahmen angefertigt und live im Internet übertragen. Auf einem der Videos war auch ein kognitiv beeinträchtigter Bewohner zu sehen, der offenbar nicht wusste, dass er gefilmt wurde. Das Amtsgericht Bad Neustadt an der Saale erließ einen Strafbefehl über 2.500 Euro wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. </p>



<p class="has-medium-font-size wp-block-paragraph">Im Februar 2026 sorgte zudem ein Fall aus Delitzsch für Aufmerksamkeit. Ein Pflegehelfer hatte während seiner Arbeit Bewohner eines Pflegeheims bei alltäglichen Verrichtungen live auf TikTok gezeigt. Seine Beschäftigung wurde beendet, die Staatsanwaltschaft nahm Ermittlungen auf. </p>



<p class="has-medium-font-size wp-block-paragraph">Die Fälle unterscheiden sich erheblich. Gemeinsam ist ihnen aber die Frage, wo die Grenzen zwischen öffentlicher Darstellung und dem Schutz pflegebedürftiger Menschen verlaufen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Datenschutzbehörde warnt ausdrücklich</h2>



<p class="has-medium-font-size wp-block-paragraph">Auch die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen beschäftigt sich inzwischen mit solchen Vorfällen.</p>



<p class="has-medium-font-size wp-block-paragraph">In einer Stellungnahme vom 9. Januar 2026 an den nordrhein-westfälischen Landtag berichtete die Behörde von sechs Vorgängen im Zusammenhang mit Livestreams während pflegerischer Tätigkeiten in den Jahren 2024 und 2025. In zwei Fällen konnte ein für die datenschutzrechtliche Prüfung erforderlicher Personenbezug festgestellt werden. Einer dieser Fälle endete mit einer behördlichen Verwarnung; die betreffende Pflegekraft wurde außerdem von ihrem Arbeitgeber gekündigt.</p>



<p class="has-medium-font-size wp-block-paragraph">Die Datenschutzbeauftragte vertritt eine ausgesprochen restriktive Position. Sie spricht sich grundsätzlich gegen private Foto- und Filmaufnahmen in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und den privaten Räumen pflegebedürftiger Menschen aus. Insbesondere warnt sie davor, Pflegekräften durch einfache Einwilligungsformulare oder die Unkenntlichmachung von Personen eine vermeintlich rechtssichere Veröffentlichung zu ermöglichen. Gerade Vorgesetzte bzw. Dienstanbieter sollten hier sehr vorsichtig prüfen, was sie &#8211; Formulare hin oder her &#8211; genehmigen. <br>In einer weiteren Mitteilung vom 3. März 2026 machte die Behörde auf Fälle aufmerksam, in denen Pflegekräfte pflegebedürftige Menschen in Reels und Livestreams öffentlich zeigten. Teilweise wurden dabei schwer erkrankte Menschen oder einzelne Körperpartien gefilmt.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Was ist rechtlich erlaubt – und was nicht?</h2>



<p class="has-medium-font-size wp-block-paragraph">Für die Veröffentlichung erkennbarer Personen sind unter anderem das Recht am eigenen Bild und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) maßgeblich. Nach § 22 Kunsturhebergesetz dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Zwar kennt § 23 bestimmte Ausnahmen, beispielsweise für zeitgeschichtliche Ereignisse. Daraus ergibt sich aber keine allgemeine Erlaubnis, pflegebedürftige Menschen im Heimalltag zu veröffentlichen.</p>



<p class="has-medium-font-size wp-block-paragraph">Daneben müssen die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Die Veröffentlichung von Fotos oder Videos ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten, sofern die betroffenen Menschen identifizierbar sind. Wird durch die Aufnahme auch ihr Gesundheitszustand erkennbar, können besonders geschützte Gesundheitsdaten betroffen sein.</p>



<p class="has-medium-font-size wp-block-paragraph">Die Datenschutzaufsichtsbehörde Baden-Württemberg empfiehlt Pflegeeinrichtungen ausdrücklich, für unterschiedliche Veröffentlichungsmedien jeweils eigene Einwilligungen einzuholen.</p>



<p class="has-medium-font-size wp-block-paragraph">Wichtig: eine Zustimmung zu einem Foto für die interne Heimzeitung bedeutet also noch lange nicht automatisch, dass dasselbe Foto auch auf Instagram, TikTok oder der öffentlich zugänglichen Internetseite einer Einrichtung erscheinen darf. Wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen verschiedenen Aufnahmezwecken.</p>



<p class="has-medium-font-size wp-block-paragraph">Und: eine Erlaubnis durch die Einrichtungsleitung oder den Dienstanbieter allein ersetzt ebenso wenig die erforderliche rechtliche Grundlage wie die Zustimmung zu irgendeiner Fotoaufnahme. </p>



<h2 class="wp-block-heading">Können Menschen mit Demenz überhaupt wirksam in TikTok-Videos einwilligen?</h2>



<p class="has-medium-font-size wp-block-paragraph">Eine Demenzdiagnose bedeutet nicht automatisch, dass ein Mensch keine wirksamen Entscheidungen mehr treffen kann. Entscheidend ist jedoch, ob er die konkrete Entscheidung und ihre Folgen tatsächlich versteht.</p>



<p class="has-medium-font-size wp-block-paragraph">Nehmen wir eine 83-jährige Betroffene mit fortgeschrittener Demenz. Eine Betreuungskraft filmt sie beim Singen und fragt: „Darf ich das schöne Video ins Internet stellen?“. Die Betroffene lächelt und antwortet: „Ja, natürlich.“.</p>



<p class="has-medium-font-size wp-block-paragraph">Aber was hat sie damit eigentlich erlaubt? Weiß sie, was das Internet ist? Versteht sie, dass TikTok keine private Fotosammlung ist, sondern eine Plattform, auf der möglicherweise Tausende fremde Menschen ihre Aufnahme ansehen können? Begreift sie, dass andere das Video speichern, kommentieren und weiterverbreiten können? Und dass eine Veröffentlichung unter Umständen nicht mehr vollständig rückgängig gemacht werden kann? Niemand muss die technischen Einzelheiten von TikTok oder Instagram kennen, um wirksam einwilligen zu können. Aber die grundsätzliche Bedeutung und Tragweite einer solchen Veröffentlichung muss verstanden werden.</p>



<p class="has-medium-font-size wp-block-paragraph">Kann die Betroffene diese Zusammenhänge aufgrund ihrer fortgeschrittenen Demenz nicht nachvollziehen, ist ihre Zustimmung zur Veröffentlichung keine wirksame informierte Einwilligung. Ein freundliches Nicken, ein Lächeln oder ein einfaches „Ja“ ändern daran nichts. Und, wie werdet Ihr Tiktok- und Instagram-Creators im Zweifel nachweisen, dass die Betroffene die Tragweite ihrer Entscheidung verstanden hatte? </p>



<h2 class="wp-block-heading">Wer stellt fest, ob eine wirksame Einwilligung möglich ist?</h2>



<div class="wp-block-columns is-layout-flex wp-container-core-columns-is-layout-8f761849 wp-block-columns-is-layout-flex">
<div class="wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow" style="flex-basis:33.33%">
<div style="background:#f3f7fa;
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padding:22px 26px;
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  <p style="font-size:1.15em;
  font-weight:600;
  color:#204d6a;
  margin:0 0 12px;">
    Wer muss die Einwilligung nachweisen?
  </p>

  <p style="font-size:1.1em;
  line-height:1.7;
  margin:0 0 12px;">
    Wer eine Veröffentlichung auf die Einwilligung
    eines Menschen stützen will, muss deren
    Wirksamkeit sicherstellen können.
    Nicht der Mensch mit Demenz muss beweisen,
    dass er die Folgen nicht verstanden hat.
  </p>

  <p style="font-size:0.9em;
  margin:0;
  color:#526575;">
    Rechtliche Grundlage:
    Artikel 7 Absatz 1 DSGVO
  </p>

</div>
</div>



<div class="wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow" style="flex-basis:66.66%">
<p class="has-medium-font-size wp-block-paragraph">Nach den Empfehlungen der Deutschen Alzheimer Gesellschaft muss ein Mensch die konkrete Entscheidung verstehen, ihre Folgen einschätzen und selbstbestimmt entscheiden können. Bei einem TikTok-Video bedeutet das: Versteht er, dass Fremde die Aufnahme sehen, speichern und weiterverbreiten können? Weiß er, dass er die Veröffentlichung ablehnen darf? Technische Kenntnisse sind dafür nicht erforderlich.</p>



<p class="has-medium-font-size wp-block-paragraph">Ein einfaches „Ja“ genügt nicht. Bestehen Zweifel an der Einwilligungsfähigkeit, ist eine sorgfältige Prüfung erforderlich. Die NRW-Datenschutzbeauftragte warnt ausdrücklich davor, diese komplexe Aufgabe einzelnen Pflegenden zu überlassen.</p>



<p class="has-medium-font-size wp-block-paragraph">Auch Angehörige dürfen nicht allein aufgrund ihrer Verwandtschaft über Bildveröffentlichungen entscheiden. Eine Vertretung ist nur mit entsprechender Vollmacht oder rechtlicher Befugnis möglich. Auch dann müssen der Wille und die Persönlichkeitsrechte des betroffenen Menschen gewahrt bleiben.</p>
</div>
</div>



<h2 class="wp-block-heading">Livestreams: Besonders riskant</h2>



<p class="has-medium-font-size wp-block-paragraph">Anders als bei aufgezeichneten Videos lässt sich bei Livestreams kaum kontrollieren, was öffentlich wird. Dritte können unerwartet ins Bild geraten, Gespräche oder gesundheitliche Informationen hörbar werden. Auch verpixelte Gesichter bieten keinen sicheren Schutz vor Identifizierung. Hinzu kommt, dass Zuschauer Übertragungen aufzeichnen und weiterverbreiten können. </p>



<h2 class="wp-block-heading">Pflegeethik endet nicht beim Datenschutz</h2>



<p class="has-medium-font-size wp-block-paragraph">Nicht alles, was rechtlich zulässig sein könnte, ist auch pflegeethisch vertretbar. Der <a href="https://deutscher-pflegerat.de/wp-content/uploads/2021/11/ICN_Ethikkodex_2021.pdf">ICN-Ethikkodex für Pflegefachpersonen (2021)</a> verpflichtet zum Schutz der Privatsphäre und vertraulicher Informationen, ausdrücklich auch in sozialen Medien. Die <a href="https://www.icn.ch/sites/default/files/inline-files/E10a_Nurses_Social_Media.pdf">ICN-Positionserklärung „Nurses and social media“ (2015)</a> fordert zudem die Trennung beruflicher und privater Social-Media-Aktivitäten. Es geht damit nicht allein um gesetzliche Vorschriften, sondern um professionelle Verantwortung gegenüber Menschen, die sich Pflege und Betreuung anvertrauen (müssen).</p>



<h2 class="wp-block-heading">Menschenwürde schützen – auch gegen Widerstände</h2>



<p class="has-medium-font-size wp-block-paragraph">Pflegefachpersonen tragen eine besondere Verantwortung für den Schutz der Würde, der Privatsphäre und der Persönlichkeitsrechte pflegebedürftiger Menschen. Gerade wenn Menschen mit Demenz ihre Rechte nicht mehr selbst ausreichend wahrnehmen oder verteidigen können, müssen Pflegefachpersonen für sie eintreten. Das erfordert mitunter auch den Mut, Kolleginnen und Kollegen zu widersprechen, Grenzüberschreitungen offen anzusprechen und gegebenenfalls Vorgesetzte einzuschalten. Kollegiale Loyalität darf dort nicht zum Schweigen führen, wo die Würde eines Menschen verletzt wird. Bitte, liebe Kolleginnen und Kollegen, habt Mut, stellvertrend &#8222;Nein.&#8220; zu sagen, wenn es dran ist. </p>



<h2 class="wp-block-heading">Wenn Persönlichkeitsrechte verletzt werden</h2>



<p class="has-medium-font-size wp-block-paragraph">Niemand, auch Menschen mit Demenz und ihre Angehörigen nicht, muss einfach hinnehmen, dass intime, entwürdigende oder ohne ausreichende Rechtsgrundlage veröffentlichte Aufnahmen von ihnen im Internet verbreitet werden.</p>



<p class="has-medium-font-size wp-block-paragraph">Neben der Aufforderung zur Entfernung eines Beitrags kommen Beschwerden bei Datenschutzaufsichtsbehörden oder der zuständigen Heimaufsicht in Betracht. Bei möglichen Straftaten kann auch die Polizei eingeschaltet werden (z.b. etwa wegen unbefugter Verbreitung von Bildnissen nach § 33 KunstUrhG, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a StGB oder Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB).</p>



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margin:28px 0;
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color:#253746;">

  <h3 style="margin:0 0 12px;
  color:#204d6a;
  font-size:1.35em;">
    Ohne Ihre Zustimmung im Internet?
    Das können Sie tun!
  </h3>

  <p>
    Sie leben mit Demenz oder begleiten einen
    Menschen mit Demenz? Wenn Fotos oder Videos
    aus einer Pflege- oder Betreuungssituation
    ohne wirksame Einwilligung veröffentlicht
    wurden, müssen Sie das nicht hinnehmen.
    Diese drei Schritte können helfen.
  </p>

  <ol style="padding-left:22px;margin:18px 0;">

    <li style="margin-bottom:17px;">
      <strong>
        Beweise sichern und Löschung verlangen
      </strong>
      <p style="margin:5px 0 0;">
        Notieren Sie die Internetadresse,
        das Datum und den Namen des Profils.
        Sichern Sie gegebenenfalls Screenshots,
        ohne die Aufnahmen selbst weiterzuverbreiten.
        Wenden Sie sich an die Einrichtungsleitung
        beziehungsweise den Pflegedienst und
        verlangen Sie die Prüfung sowie die
        Entfernung unzulässiger Veröffentlichungen.
        Melden Sie den Beitrag zusätzlich bei
        der Plattform, beispielsweise
        TikTok oder Instagram.
      </p>
    </li>

    <li style="margin-bottom:17px;">
      <strong>
        Datenschutzaufsichtsbehörde einschalten
      </strong>
      <p style="margin:5px 0 0;">
        Vermuten Sie einen Datenschutzverstoß,
        können Sie sich an die zuständige
        Datenschutzaufsichtsbehörde wenden.
        Betroffene können dort Beschwerde
        einlegen. Auch Angehörige können
        mögliche Verstöße melden.
        <a href="https://www.datenschutzkonferenz-online.de/datenschutzaufsichtsbehoerden.html"
           target="_blank"
           rel="noopener noreferrer"
           style="color:#175b87;
           text-decoration:underline;">
          Hier finden Sie die Datenschutzbehörden
          der Bundesländer.
        </a>
      </p>
    </li>

    <li style="margin-bottom:5px;">
      <strong>
        Heimaufsicht oder Polizei informieren
      </strong>
      <p style="margin:5px 0 0;">
        Betrifft der Vorfall eine Pflegeeinrichtung,
        können Sie sich an die zuständige
        Heimaufsicht wenden. Bei Aufnahmen,
        die beispielsweise die Hilflosigkeit
        oder den Intimbereich eines Menschen
        zeigen, kann auch eine Strafanzeige
        bei der Polizei in Betracht kommen.
        <a href="https://portal.onlinewache.polizei.de/de/"
           target="_blank"
           rel="noopener noreferrer"
           style="color:#175b87;
           text-decoration:underline;">
          Hier erreichen Sie die Onlinewache
          der Polizei.
        </a>
      </p>
    </li>

  </ol>

  <p style="border-top:1px solid #cbd9e2;
  padding-top:13px;
  margin:15px 0 0;
  font-size:0.92em;">
    <strong>Wichtig:</strong>
    Sie müssen nicht erst sicher wissen,
    ob ein Gesetz verletzt wurde, um einen
    Vorfall zu melden. Angehörige können
    auch ohne Vollmacht auf mögliche
    Rechtsverletzungen hinweisen.
    Wer jedoch Rechte einer anderen Person
    in deren Namen geltend machen möchte,
    benötigt grundsätzlich eine entsprechende
    Vollmacht oder rechtliche Vertretungsbefugnis.
  </p>

</div>



<h2 class="wp-block-heading">Der Mensch ist kein Content</h2>



<p class="has-medium-font-size wp-block-paragraph">Soziale Medien können einen wichtigen Beitrag leisten, um gute Pflege und Betreuung sichtbar zu machen, über Demenz aufzuklären oder Vorurteile abzubauen. Auch Menschen mit Demenz haben selbstverständlich das Recht, sich öffentlich zu zeigen, über sich zu sprechen und digitale Medien selbstbestimmt zu nutzen. Problematisch wird es, wenn andere über ihre öffentliche Darstellung entscheiden – oder ihre Beteiligung an der Veröffentlichung hauptsächlich dazu dient, Aufmerksamkeit (Klicks / Follower / Views) für Pflegende, Betreuende, Einrichtungen, Dienste oder auch persönliche Social-Media-Profile zu erzeugen.</p>



<p class="has-medium-font-size wp-block-paragraph">Gerade die vermeintlich harmlosen Videos verdienen deshalb einen kritischen Blick. Nicht erst die entblößende oder offensichtlich entwürdigende Aufnahme kann eine Grenze überschreiten. Der Umstand, dass ein Mensch mit Demenz in einer Situation Freude zeigt, bedeutet nicht, dass er damit einverstanden ist, diese Situation einem unbegrenzten Publikum zugänglich zu machen. Ist bei Ihnen doch auch nicht so, oder?</p>



<p class="has-medium-font-size wp-block-paragraph">Professionelle Pflege muss die Würde eines Menschen auch dort schützen, wo eine Kamera eingeschaltet wird. Und manchmal ist der beste Schutz schlicht, das Smartphone in der Tasche zu lassen.</p>



<div style="height:100px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="has-text-align-right has-medium-font-size wp-block-paragraph">Jochen Gust</p>



<h2 class="wp-block-heading">Quellen und weiterführende Informationen</h2>



<ol start="1" class="wp-block-list">
<li class="has-medium-font-size">Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (2026): <a href="https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST18-3332.pdf">„Pflege live – Würde offline: Likes dürfen nie wichtiger als die Menschenwürde sein“. Stellungnahme vom 9. Januar 2026, Landtag NRW, 18/3332 (PDF)</a>.</li>



<li class="has-medium-font-size">Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (3. März 2026): <a href="https://www.ldi.nrw.de/Patientendaten_Soziale_Medien">„Patient*innendaten gehören nicht in die Sozialen Medien“</a>.</li>



<li class="has-medium-font-size">Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg: <a href="https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/faq-datenschutz-in-der-pflege/">FAQ Datenschutz in der Pflege</a>, insbesondere zur Einwilligung und zur Veröffentlichung von Fotografien.</li>



<li>Deutsche Alzheimer Gesellschaft (2024): <a href="https://www.deutsche-alzheimer.de/fileadmin/Alz/pdf/empfehlungen/empfehlungen_einwilligungsfaehigkeit.pdf">Empfehlungen zur Einwilligungsfähigkeit von Menschen mit Demenz (PDF)</a>. Stand November 2024.</li>



<li class="has-medium-font-size">International Council of Nurses (2021): <a href="https://deutscher-pflegerat.de/wp-content/uploads/2021/11/ICN_Ethikkodex_2021.pdf">ICN-Ethikkodex für Pflegefachpersonen, deutsche Fassung (PDF)</a>, insbesondere Ziffern 1.4, 1.5 und 2.7.</li>



<li>International Council of Nurses (2015): <a href="https://www.icn.ch/sites/default/files/inline-files/E10a_Nurses_Social_Media.pdf">Position Statement „Nurses and social media“ (PDF, englisch)</a>.</li>



<li class="has-medium-font-size">Chiemgau24 (22. September 2026): <a href="https://www.chiemgau24.de/chiemgau/traunstein/traunstein-ort29586/nackte-heimbewohner-fotografiert-und-ins-netz-gestellt-urteil-gegen-pflegerin-in-traunstein-94503641.html">Nackte Heimbewohner fotografiert und ins Netz gestellt: Urteil gegen Pflegerin in Traunstein</a>.</li>



<li class="has-medium-font-size">Deutsche Presse-Agentur, veröffentlicht bei n-tv (12. Juni 2025): <a href="https://www.n-tv.de/regionales/bayern/Strafbefehl-fuer-Pflegekraft-nach-Erotikvideo-rechtskraeftig-article25829088.html">Strafbefehl für Pflegekraft nach Erotikvideo rechtskräftig</a>.</li>



<li class="has-medium-font-size">Leipziger Volkszeitung (13. Februar 2026): <a href="https://www.lvz.de/lokales/nordsachsen/skandaloeses-pfleger-video-aus-delitzsch-buergerentscheid-zum-industriegebiet-freiwillige-CFS44FTGLBC7TKU2DFBAATKLI4.html">Berichterstattung über TikTok-Livestreams aus einem Pflegeheim in Delitzsch</a>.</li>



<li>Gesetzliche Grundlagen: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/">§§ 22–23 Kunsturhebergesetz – Recht am eigenen Bild</a>, <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__33.html">§ 33 Kunsturhebergesetz – Strafvorschrift</a>, <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201a.html">§ 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen</a>, <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html">§ 203 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen</a> sowie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R0679">Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere Artikel 7</a>.</li>
</ol>



<p class="has-cyan-bluish-gray-background-color has-background has-medium-font-size wp-block-paragraph"><em>Redaktioneller Hinweis: Dieser Beitrag erläutert allgemeine rechtliche und pflegeethische Grundlagen. Er stellt keine rechtliche Einzelfallberatung dar. Ob eine konkrete Aufnahme oder Veröffentlichung zulässig ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab.</em></p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://demenz-zeitung.de/2026/10/13/menschen-mit-demenz-auf-social-media-was-ist-erlaubt/">Demenz vor der Kamera: Was darf Pflege und Betreuung zeigen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://demenz-zeitung.de">Demenz-Zeitung</a>.</p>
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