Ein Mensch mit Demenz kommt ins Krankenhaus. Die Tochter oder der Sohn möchte bei ihm bleiben – vielleicht weil der Betroffene seine Beschwerden nicht zuverlässig schildern kann, Fragen und Anweisungen nicht versteht oder in der fremden Umgebung zunehmend ängstlich und unruhig wird.
Gerade in der Notaufnahme entstehen dabei immer wieder Konflikte. Angehörige sollen warten oder den Behandlungsbereich verlassen, obwohl sie wissen: Allein wird der Vater, die Mutter oder der Partner mit dieser Situation kaum zurechtkommen. Weniger bekannt ist: Die medizinische Notwendigkeit einer Begleitperson kann ärztlich bescheinigt werden. Eine solche Bescheinigung kann gerade dann hilfreich sein, wenn ein Krankenhausaufenthalt plötzlich notwendig wird.
Wann kann eine Begleitperson medizinisch notwendig sein?
Bei einer stationären Behandlung gehört die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson grundsätzlich zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Auch bei einem Menschen mit Demenz kann eine solche Begleitung notwendig sein. Entscheidend ist aber nicht allein die Diagnose, sondern der konkrete Unterstützungsbedarf.
Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die betroffene Person
- Beschwerden, Schmerzen oder Bedürfnisse nicht zuverlässig mitteilen kann,
- Fragen oder medizinische Anweisungen nicht ausreichend versteht,
- in der fremden Umgebung erheblich desorientiert oder verängstigt ist,
- Untersuchungen oder pflegerische Maßnahmen ohne vertraute Unterstützung kaum toleriert oder
- bei der Kommunikation zwischen Patient und Behandlungsteam auf Hilfe angewiesen ist.
Nicht nur „Demenz – Begleitperson erforderlich“
Wer eine solche Bescheinigung beim behandelnden Arzt anspricht, sollte möglichst nicht nur um den Satz „Demenz – Begleitperson erforderlich“ bitten. Die Diagnose allein erklärt noch nicht, warum eine Begleitung medizinisch notwendig ist.
Besser ist eine konkrete Beschreibung. Zum Beispiel:
„Aufgrund erheblicher kognitiver Beeinträchtigungen kann der Patient seine Beschwerden und Bedürfnisse nicht zuverlässig mitteilen und medizinische Informationen und Anweisungen nicht ausreichend verstehen beziehungsweise umsetzen. Die Anwesenheit einer vertrauten Begleitperson ist daher aus medizinischen Gründen erforderlich.“.
Das ist keine vorgeschriebene Musterformulierung. Bei einem anderen Menschen können beispielsweise erhebliche Ängste, fehlende Orientierung oder eine ausgeprägte Abwehr von Untersuchungen und Behandlungen im Vordergrund stehen.
Entscheidend ist also nicht das Etikett „Demenz“, sondern die Frage: Warum benötigt diese Person im Krankenhaus konkret Unterstützung?
Für den Arzttermin: Darum können Sie bitten
Sprechen Sie Ihre Hausärztin, Ihren Hausarzt oder die behandelnde Fachärztin bzw. den Facharzt darauf an, ob der medizinische Unterstützungsbedarf einer Begleitperson im Krankenhaus schriftlich bescheinigt werden kann.
Wichtig ist dabei möglichst eine konkrete Begründung. Zum Beispiel:
- Beschwerden und Bedürfnisse können nicht zuverlässig mitgeteilt werden.
- Fragen, Informationen oder medizinische Anweisungen werden nicht ausreichend verstanden.
- In der fremden Umgebung ist die Orientierung erheblich beeinträchtigt.
- Untersuchungen oder Behandlungen können ohne vertraute Unterstützung kaum nachvollzogen oder mitgetragen werden.
- Es kommt in unbekannter Umgebung zu erheblicher Angst, Unruhe oder Abwehr.
Tipp: Nicht nur die Diagnose „Demenz“ bescheinigen lassen, sondern möglichst beschreiben lassen, warum die vertraute Begleitperson konkret benötigt wird.
Pflegegrad, Demenz und Eingliederungshilfe sind nicht dasselbe
An dieser Stelle ist eine Unterscheidung wichtig.
Ein Pflegegrad sagt zunächst etwas über den Hilfebedarf im Alltag und Leistungen der Pflegeversicherung aus. Aus einem Pflegegrad ergibt sich nicht automatisch, dass ein Angehöriger im Krankenhaus mit aufgenommen werden muss.Umgekehrt kann eine Begleitperson medizinisch notwendig sein, ohne dass ein bestimmter Pflegegrad vorliegt.
Daneben gibt es die besondere Krankenhausbegleitungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Sie legt medizinische Kriterien für die Begleitung von Menschen mit Behinderung bei einer stationären Krankenhausbehandlung fest und steht insbesondere im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Krankengeldanspruch der Begleitperson.
Für diesen Krankengeldanspruch gelten zusätzliche Voraussetzungen. Die begleitete Person muss unter anderem bestimmte Leistungen der Eingliederungshilfe oder gesetzlich gleichgestellte Leistungen erhalten. Eine Demenzdiagnose oder ein Pflegegrad allein reichen dafür also nicht aus. Viele ältere Menschen mit Demenz erhalten Leistungen der Pflegeversicherung, aber keine Eingliederungshilfe.
Wichtig: Das bedeutet nicht, dass sie keine medizinisch notwendige Begleitperson im Krankenhaus haben können. Die allgemeine Regelung über die medizinisch notwendige Mitaufnahme bei stationärer Behandlung besteht davon unabhängig.
Kurz gesagt: Ob eine Begleitung medizinisch notwendig ist und ob der begleitende Angehörige Anspruch auf Krankengeld hat, sind zwei unterschiedliche Fragen.
Kann man sich die Notwendigkeit schon vorher bescheinigen lassen?
Ja.
Das Bundesgesundheitsportal weist darauf hin, dass eine behandelnde Ärztin oder ein behandelnder Arzt eine formlose Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit ausstellen kann. Gerade bei ungeplanten, notfallmäßigen oder wiederholten Krankenhausaufenthalten könne eine solche Bescheinigung hilfreich sein. Dort wird von einer Gültigkeit von in der Regel zwei Jahren gesprochen.
Auch die Krankenhausbegleitungs-Richtlinie sieht ausdrücklich eine Bescheinigung unabhängig von einer konkreten Krankenhauseinweisung vor. Dort kann sie für bis zu zwei Jahre ausgestellt werden, wenn nach ärztlicher Einschätzung davon auszugehen ist, dass die zugrunde liegenden Beeinträchtigungen entsprechend lange fortbestehen.
Gerade bei einer Demenzerkrankung kann das nachvollziehbar sein: Erhebliche Einschränkungen bei Kommunikation, Orientierung oder Mitwirkung sind in der Regel nicht nur für einige Wochen vorhanden. Die Zwei-Jahres-Frist sollte trotzdem nicht als eine Art automatischer Anspruch jedes Menschen mit Demenz verstanden werden. Entscheidend bleibt die ärztliche Einschätzung und – bei den besonderen sozialrechtlichen Regelungen – ob deren Voraussetzungen erfüllt sind.
Besonders hilfreich kann die Bescheinigung im Notfall sein
Bei einer geplanten Krankenhausaufnahme können Angehörige vieles vorher klären. In einem Notfall bleibt dafür oft keine Zeit. Plötzlich steht man mit einem Menschen mit Demenz in der Notaufnahme. Niemand dort kennt den Patienten. Mitarbeitende müssen schnell einschätzen, was er benötigt und warum die Anwesenheit einer vertrauten Person wichtig sein könnte.
Eine bereits vorhandene ärztliche Bescheinigung kann dann ein gewichtiges Argument sein. Sie macht deutlich, dass nicht nur ein besorgter Angehöriger „unbedingt dabei sein möchte“, sondern dass bereits zuvor ein medizinischer Unterstützungsbedarf festgestellt wurde.
Aber gerade bei der Notaufnahme gibt es eine wichtige Einschränkung.
Notaufnahme bedeutet nicht automatisch stationäre Aufnahme
Die Behandlung in einer Notaufnahme ist nicht automatisch eine stationäre Krankenhausbehandlung. Solange die Behandlung ambulant erfolgt, lässt sich aus den Regelungen zur medizinisch notwendigen Mitaufnahme bei stationärer Behandlung kein allgemeiner Anspruch ableiten, während der gesamten Behandlung überall mitgehen zu dürfen.
Die Bescheinigung kann auch dort hilfreich sein – sie ist aber keine zwingende „Eintrittskarte“.
Kommt es zu einer stationären Aufnahme, sieht die Situation anders aus: Dann kann die medizinisch notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson grundsätzlich Teil der Krankenhausleistung sein. Auch dann entscheidet letztlich das Krankenhaus beziehungsweise die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt, ob die Anwesenheit einer Begleitperson medizinisch notwendig ist. Eine bereits vorhandene Bescheinigung kann diese Entscheidung unterstützen. Nach der besonderen Krankenhausbegleitungs-Richtlinie muss eine vorher ausgestellte Bescheinigung bei der Entscheidung des Krankenhauses sogar berücksichtigt werden.
Eine Bescheinigung ist also kein Persilschein. Sie kann aber die Ausgangslage erheblich verbessern, falls es zu Diskussionen um die Notwendigkeit der Begleitung kommt.
Was Angehörige konkret tun können
Wenn Sie bereits wissen, dass Ihr Angehöriger mit Demenz in einer fremden Krankenhausumgebung ohne vertraute Unterstützung erhebliche Schwierigkeiten hätte, sprechen Sie das beim nächsten Arzttermin an.
Schildern Sie möglichst konkret, wobei Unterstützung benötigt wird: Kann die Person Schmerzen und Beschwerden zuverlässig schildern? Versteht sie Fragen und Anweisungen? Kann sie sich orientieren? Kann sie Untersuchungen und Behandlungen nachvollziehen und daran mitwirken? Kommt es in fremder Umgebung regelmäßig zu erheblicher Angst, Unruhe oder Abwehr?
Fragen Sie anschließend, ob dieser Unterstützungsbedarf schriftlich bescheinigt werden kann. Ist eine Bescheinigung vorhanden, sollte sie zusammen mit anderen wichtigen Unterlagen griffbereit aufbewahrt werden – etwa mit Medikamentenplan, Diagnosenübersicht, Kontaktdaten behandelnder Ärztinnen und Ärzte und vorhandenen Vorsorgeunterlagen.
Bei einer Demenzerkrankung lässt sich ein Krankenhausaufenthalt nicht immer planen. Man kann aber dafür sorgen, dass der besondere Unterstützungsbedarf nicht erst dann erklärt werden muss, wenn der Notfall bereits eingetreten ist.
Eine ärztliche Bescheinigung garantiert nicht, dass ein Angehöriger jederzeit und überall beim Menschen mit Demenz bleiben darf. Sie kann aber ein sehr gewichtiges Argument dafür sein, warum seine Anwesenheit nicht nur erwünscht, sondern medizinisch sinnvoll oder notwendig ist.
Jochen Gust
Hilfreiche Links: Mit Demenz ins Krankenhaus
Diese Informationen und Vorlagen können helfen, einen geplanten oder ungeplanten Krankenhausaufenthalt besser vorzubereiten:
-
Deutsche Alzheimer Gesellschaft: Materialien zum Krankenhaus
Broschüre „Mit Demenz im Krankenhaus“ und Patienten-Informationsbogen zum kostenlosen Download. -
Wegweiser Demenz: Im Krankenhaus
Informationen zu Aufnahme, Aufenthalt, Entlassung, Rechten und Vorbereitung auf einen Notfall. -
Notfallmappe für Menschen mit Demenz
Vorlagen für wichtige Angaben zu Diagnosen, Medikamenten, Gewohnheiten und persönlichen Besonderheiten. -
Begleitperson im Krankenhaus
Informationen des Bundesgesundheitsportals zur medizinisch notwendigen Begleitung und zur ärztlichen Bescheinigung.
Tipp: Informationsbogen, Medikamentenplan und wichtige Unterlagen am besten schon vor einem Notfall zusammenstellen.




